§ 48 – Veröffentlichung des Antrags

MARKENV_2004 · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

(1)In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung) sind mindestens anzugeben: 1.der Name und die Anschrift des Antragstellers,
2.falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
3.der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
4.die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
5.die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.
(2)In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 48 MARKENV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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