Anlage 2 – (zu § 14)

MARKETFACHWBAPROFV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Marketing oder Geprüfte Fachwirtin für Marketing – Bachelor Professional in Marketing

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 254, S. 9)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.Datum des Bestehens der Prüfung,
4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit PrüfungsergebnissenAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 7.Benennung der Prüfungsbereiche der Prüfung,
8.Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,
9.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
10.die Gesamtnote als Dezimalzahl,
11.die Gesamtnote in Worten,
12.Befreiungen nach § 13,
13.Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 MARKETFACHWBAPROFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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