Anlage 2 – (zu § 5)

MARKETGESTAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 929 - 930)
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung und
2.2Teamarbeit und Kooperation
sind während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln.
B.
1.Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.4Informations- und Kommunikationssysteme
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.4Umweltschutz,
3.3Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele c, d und e,
4.Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,
3.2Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,
6.1Entwurf und Planung, Lernziel a,
6.2Umsetzung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
2.Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3Kundenorientierte Kommunikation,
2.6Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz
fortzuführen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.3Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele a, b, f und g,
6.1Entwurf und Planung, Lernziele b bis k,
6.2Umsetzung, Lernziele c bis f,
7.1Beschaffung,
7.2Kalkulation
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,
3.2Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,
3.3Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele c, d und e,
4.Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte,
6.1Entwurf und Planung, Lernziel a,
6.2Umsetzung, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.IT-Anwendungen,
7.4Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 2.4Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
3.Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 2.5Qualitätssicherung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3Kundenorientierte Kommunikation,
2.6Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben,
7.4Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
fortzuführen und zu vertiefen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 7.3Erfolgskontrolle
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,
3.2Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,
3.3Visuelle Verkaufsförderung und Werbung,
6.1Entwurf und Planung,
6.2Umsetzung
fortzuführen und zu vertiefen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.IT-Anwendungen,
7.1Beschaffung,
7.2Kalkulation
fortzuführen und zu vertiefen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 MARKETGESTAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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