§ 4 – Ausbildungsberufsbild

MARKTFOFANGAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb:
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz;
2.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
2.1Arbeitsorganisation,
2.2Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3Datenschutz und Datensicherheit,
2.4Berufsbezogene Rechtsanwendung;
3.Kommunikation und Kooperation:
3.1Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation,
3.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
4.Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung;
5.Projektvorbereitung:
5.1Informationsbeschaffung und -aufbereitung,
5.2Planung und Organisation;
6.Projektdurchführung:
6.1Prozessbegleitung,
6.2Datenerfassung, Codierung,
6.3Datenprüfung, Gewichtung,
6.4Datenauswertung,
6.5Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht;
7.Projektnachbereitung:
7.1Dokumentation,
7.2Projektabrechnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 MARKTFOFANGAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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