Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 835 - 836
Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a und b,
1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz,
2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele c und d,
2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
2.3Datenschutz und Datensicherheit,
2.4Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziel b,
4.Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziel a,
5.1Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziele a und b,
6.4Datenauswertung, Lernziel c,
6.5Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziel d,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
3.1Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und d,
3.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
4.Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziele b und c,
7.1Dokumentation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 6.1Prozessbegleitung, Lernziele b und c,
6.2Datenerfassung, Codierung,
6.4Datenauswertung, Lernziel f,
7.1Dokumentation, Lernziel c,
7.2Projektabrechnung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation, Lernziel f,
3.1Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und f,
5.2Planung und Organisation, Lernziele a, b, j und k,
6.4Datenauswertung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
3.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
5.1Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziel c,
5.2Planung und Organisation, Lernziele c und d,
6.3Datenprüfung, Gewichtung, Lernziele a und b,
6.4Datenauswertung, Lernziele b und d,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,
2.4Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziele a und c,
5.2Planung und Organisation, Lernziele e, g und h,
6.1Prozessbegleitung, Lernziel a,
6.5Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation, Lernziel e,
3.1Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,
3.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
5.2Planung und Organisation, Lernziele f und i,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,
6.3Datenprüfung, Gewichtung, Lernziel c,
6.4Datenauswertung, Lernziel e,
7.2Projektabrechnung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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