§ 1 – Anwendungsbereich

MASANV · Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute

(1)Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 für alle Institute nach § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und für übergeordnete Unternehmen nach § 1 Nummer 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.
(2)Abschnitt 3 gilt nur für Institute und übergeordnete Unternehmen, für die die Aufsichtsbehörde vereinfachte Anforderungen nach § 19 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes festgelegt hat.
(3)Abschnitt 4 gilt nur für Institute und übergeordnete Unternehmen, die von der Pflicht zur Erstellung eines Sanierungsplans nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit worden sind, sowie für institutsbezogene Sicherungssysteme.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 MASANV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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