§ 10 – Anrechnungsregelung

MASCHF_AUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin

(1)Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres im 1.Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem der AusbildungsberufeKunststoff- und Kautschuktechnologe/Kunststoff- und Kautschuktechnologin,Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin,Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin,Industriemechaniker/Industriemechanikerin,Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin;
2.Schwerpunkt Textiltechnik in dem AusbildungsberufProduktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil;
3.Schwerpunkt Textilveredelung in dem AusbildungsberufProduktveredler-Textil/Produktveredlerin-Textil;
4.Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der AusbildungsberufeFachkraft für Lebensmitteltechnik,Fachkraft für Fruchtsafttechnik,Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin;
5.Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der AusbildungsberufeBuchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie),Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin
fortgesetzt werden.
(2)Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.
(3)Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin, zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin, zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin oder zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) oder der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599) in das Gesamtergebnis einbezogen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 MASCHF_AUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 10 MASCHF_AUSBV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.