§ 1 – Bestimmung der Vordrucke

MASCHMAHNVORDRV · Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten

(1)Für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, werden eingeführt 1.der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und das in dieser Anlage bestimmte Hinweisblatt,
2.der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für die Ausfertigung des Mahnbescheids,
3.der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Widerspruch,
4.die in Anlage 4 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Zustellung des Mahnbescheids und für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids,
5.der in Anlage 5 bestimmte Vordruck für die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids,
6.die in Anlage 6 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Nichtzustellung des Mahnbescheids und für den Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids,
7.die in Anlage 7 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Nichtzustellung des Vollstreckungsbescheids und für den Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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