§ 3 – Ausbildungsberufsbild

MASKAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,
6.Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten,
7.Vorbereiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
8.Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen,
9.Abstimmen von Farben,
10.Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen,
11.Anfertigen von Glatzen,
12.Anfertigen von Masken und Körperteilen,
13.Anfertigen von Spezialeffekten,
14.Schminken,
15.Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen,
16.Prüfen von Arbeitsergebnissen,
17.Arbeiten für Proben und Produktionen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 31.08.2011 – 8 C 8/10

    Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerkbetriebes ist es Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte. Eine Klage auf Feststellung der Berechtigung, ein stehendes Gewerbe selbstständig ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu betreiben, ist grundsätzlich nicht gegen die Handwerkskammer, sondern gegen die für Betriebsuntersagungen nach § 16 Abs. 3 Handwerksordnung (HwO) zuständige Behörde zu richten.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 MASKAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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