§ 1 – Mittelverwendung nach § 5 des Mauergrundstücksgesetzes

MAUERV_2024 · Verordnung nach § 6 des Mauergrundstücksgesetzes

(1)Die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der Leistungen an Berechtigte nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 des Mauergrundstücksgesetzes sind zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zu verwenden.
(2)Die Einnahmen werden im Bundeshaushalt vereinnahmt. Sie sind zunächst für folgende Ausgaben zu verwenden: 1.für vom Bund zu tragende Nebenkosten der Veräußerung wie zum Beispiel Kosten einer Vermessung, einer Abschätzung des Kaufpreises oder einer Herrichtung des Grundstücks nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Mauergrundstücksgesetzes,
2.für Erstattungen von zu viel gezahlten Beträgen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Mauergrundstücksgesetzes,
3.für Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 Prozent des Verkehrswertes des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides wegen der Verwendung des Grundstücks für dringende eigene öffentliche Zwecke des Bundes oder wegen der Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Mauergrundstücksgesetzes,
4.für Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 Prozent der für das Grundstück erhaltenen Gegenleistung, wenn das Grundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor dem 19. Juli 1996 im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 4 des Mauergrundstücksgesetzes an Dritte veräußert worden ist oder im Sinne des § 3 Absatz 2 des Mauergrundstücksgesetzes auf Dritte übergegangen ist und
5.für Ansprüche von Berechtigten nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Mauergrundstücksgesetzes.
Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten nach § 3 des Mauergrundstücksgesetzes ist im Einzelnen weiterhin nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Juli 1996 (BAnz. S. 9205) zu verfahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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