§ 3 – Angaben im Mautdienstregister

MAUTREGV · Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu 1.den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben,
2.den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren a)Firmenbezeichnung,
b)Geschäftsadresse,
c)Internetadresse,
3.den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie
4.dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 MAUTREGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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