§ 2 – Parteien

MAUTVVFV · Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz

Parteien des Vermittlungsverfahrens können nur ein registrierter Anbieter mautdienstbezogener Leistungen und eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern jeweils zuständige Behörde sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 MAUTVVFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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