§ 9 – Antragserwiderung

MAUTVVFV · Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz

(1)Die Vermittlungsstelle übermittelt dem Antragsgegner außer in den Fällen des § 8 den vollständigen Antrag und fordert ihn auf, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens hierauf schriftlich zu erwidern. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(2)Erfolgt die Antragserwiderung nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist, gilt die Zustimmung zur Vermittlung als verweigert. Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 MAUTVVFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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