§ 4 – Zulassung zur Prüfung

MB-APRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister

(1)Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2)Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1.der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
(3)Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4)Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 MB-APRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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