§ 10 – Mündlicher Teil

MBANKDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

(1)Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus 1.einer Gruppenaufgabe und
2.einem strukturierten Interview.
(2)Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.
(3)Näheres zu den Kompetenzbereichen, ihrer Zuordnung zu den Abschnitten und zur Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche nach § 11 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien festgelegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 MBANKDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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