§ 10 – Baubeginn

MBBO · Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn 1.die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und
2.der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 MBBO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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