§ 14 – Lichtraum

MBBO · Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

Der in der Anlage dargestellte Lichtraum ist freizuhalten. Dies gilt nicht für betriebsnotwendige Einrichtungen außerhalb des Teils des Lichtraums, den ein Fahrzeug unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen Bewegungen sowie der Toleranzen des Fahrwegs und dessen Linienführung beanspruchen kann. In diesen Teil des Lichtraums dürfen Gegenstände nur während des Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der Instandhaltung von Fahrzeugen oder des Fahrwegs hineinragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 MBBO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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