§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

MBBO · Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Abs. 1 den Fahrbetrieb aufnimmt,
2.entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt,
3.ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 eine bauliche Anlage errichtet, ändert, abbricht oder die Nutzung verändert,
4.entgegen § 16 eine Betriebsanlage oder deren Umfeld nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise überwacht,
5.entgegen § 21 Abs. 2 eine überwachungsbedürftige Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen läßt,
6.entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht aufzeichnet,
8.entgegen § 25 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 5 Arbeitstage aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
9.entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt,
10.entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder
11.entgegen § 31 im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 MBBO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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