§ 5 – Ausnahmen

MBBO · Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

(1)Das Eisenbahn-Bundesamt darf 1.zu Versuchs- und Probezwecken von den Vorschriften dieser Verordnung,
2.im Einzelfall aus besonderen Gründen von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 15 Abs. 1 Satz 3 und des § 22 Abs. 3
Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen ist.
(2)Bei Fahrzeugen für Instandhaltungs- und Rettungszwecke auf dem Fahrweg kann von Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, soweit diese Abweichungen für die Zweckbestimmung der Fahrzeuge erforderlich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 MBBO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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