§ 1 – Erhebung von Gebühren und Auslagen

MBERGBGEBV · Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Zuständigkeitsbereich Meeresbodenbergbau

(1)Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2)Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 MBERGBGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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