§ 11 – Bußgeldvorschriften

MBERGG · Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ohne Registrierung prospektiert,
2.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.entgegen § 4 Abs. 2 Tätigkeiten im Gebiet ohne Vertrag mit der Behörde durchführt,
4.einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 9 zuwiderhandelt,
5.Ge- oder Verboten seines Vertrages zuwiderhandelt,
6.einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über die Verpflichtung zur Bestellung verantwortlicher Personen, des § 6 Abs. 1 Nr. 3 über die Verpflichtung zur Erklärung der Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Personen oder der genauen Beschreibung ihrer Aufgaben und Befugnisse in der Bestellung oder des § 6 Abs. 1 Nr. 4 über die Verpflichtung zur Namhaftmachung der verantwortlichen Personen oder zur Anzeige der Änderung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens zuwiderhandelt,
7.einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
8.entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 6 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt.
(4)Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Behörde wegen derselben Tat ein Verfahren mit dem Ziel der Verhängung einer Sanktion gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Anlage III des Übereinkommens durchführt oder durchgeführt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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