§ 2 – Ziele des Vorbereitungsdienstes

MBPOLVDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Der Vorbereitungsdienst hat insbesondere zum Ziel, 1.den Anwärterinnen und Anwärtern die Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlich sind,
2.die persönliche und soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter weiterzuentwickeln sowie
3.die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 MBPOLVDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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