§ 27 – Fachrangpunktzahlen, Fachnoten und Ausbildungsabschnittsrangpunktzahlen

MBPOLVDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1)Für jede Anwärterin und jeden Anwärter wird in jedem Ausbildungsabschnitt für jedes Fach, für das die Durchführung mindestens eines Leistungstests vorgesehen ist, eine Fachrangpunktzahl berechnet. Der jeweiligen Fachrangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Fachnote.
(2)Für jeden Ausbildungsabschnitt ist eine Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl zu berechnen.
(3)Die Gewichtungssystematik zur Berechnung der Fachrangpunktzahl und der Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl wird im Ausbildungsplan geregelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 MBPOLVDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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