§ 47 – Zwischenprüfungszeugnis

MBPOLVDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1)Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zwischenprüfungszeugnis.
(2)Das Zwischenprüfungszeugnis enthält mindestens 1.die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und
2.die Note der Zwischenprüfung.
(3)Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Zwischenprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein unrichtig ausgestelltes Zwischenprüfungszeugnis ist zurückzugeben.
(4)Wird die Zwischenprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurückzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 47 MBPOLVDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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