§ 15 – Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

MECHATRONIKERAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

(1)Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2)In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
2.additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie
3.die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 MECHATRONIKERAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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