§ 8 – Gewichtungs- und Bestehensregelung

MECHATRONIKERAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

(1)Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem 40 Prozent,
2.Arbeitsauftrag 30 Prozent,
3.Arbeitsplanung 12 Prozent,
4.Funktionsanalyse 12 Prozent,
5.Wirtschafts- und Sozialkunde 6 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
3.in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3)Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“, „Funktionsanalyse“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 MECHATRONIKERAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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