§ 4 – Ausbildungsberufsbild

MEDFANGAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb:
1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,
1.3Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,
1.4Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
1.5Umweltschutz;
2.Gesundheitsschutz und Hygiene:
2.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
2.3Schutz vor Infektionskrankheiten;
3.Kommunikation:
3.1Kommunikationsformen und -methoden,
3.2Verhalten in Konfliktsituationen;
4.Patientenbetreuung und -beratung:
4.1Betreuen von Patienten und Patientinnen,
4.2Beraten von Patienten und Patientinnen;
5.Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
5.1Betriebs- und Arbeitsabläufe,
5.2Qualitätsmanagement,
5.3Zeitmanagement,
5.4Arbeiten im Team,
5.5Marketing;
6.Verwaltung und Abrechnung:
6.1Verwaltungsarbeiten,
6.2Materialbeschaffung und -verwaltung,
6.3Abrechnungswesen;
7.Information und Dokumentation:
7.1Informations- und Kommunikationssysteme,
7.2Dokumentation,
7.3Datenschutz und Datensicherheit;
8.Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,
8.2Assistenz bei ärztlicher Therapie,
8.3Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;
9.Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;
10.Handeln bei Not- und Zwischenfällen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 MEDFANGAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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