Anlage 2 – (zu § 5)

MEDFANGAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten

(Fundstelle: BGBl.
I 2006, 1106 - 1108)
A.
Während der gesamten Ausbildungszeit– 1. bis 36.
Ausbildungsmonat –
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 1.4Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel a,
1.5Umweltschutz,
8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel a,
sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.
B.
Vor der Zwischenprüfung– 1. bis 18.
Ausbildungsmonat –
(1)In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,
1.2Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele a und b,
1.3Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis c,
1.4Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel b,
2.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b und d,
5.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 1.4Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel c,
2.2Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele b bis d und f,
2.3Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel c,
5.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele c und d,
5.2Qualitätsmanagement, Lernziele a und e,
5.3Zeitmanagement, Lernziele a, b und d,
6.3Abrechnungswesen, Lernziel d,
7.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
7.2Dokumentation, Lernziele c und d,
7.3Datenschutz und Datensicherheit,
8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel g,
8.2Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziel b,
10.Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 2.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c,
2.2Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel a,
2.3Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel b,
4.2Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziel a,
5.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel f,
5.4Arbeiten im Team, Lernziele b und d,
5.5Marketing, Lernziel c,
6.1Verwaltungsarbeiten,
6.2Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele a bis c und e,
6.3Abrechnungswesen, Lernziel b,
7.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,
8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel d,
8.2Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele g und j,
8.3Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziel a,
9.Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel f,
10.Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel f,
zu vermitteln.
(4)In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 2.2Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,
2.3Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel a,
3.1Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele b und c,
4.1Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziel c,
7.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel b,
8.2Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele d und e,
9.Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele a und e,
zu vermitteln.
C.
Nach der Zwischenprüfung– 19. bis 36.
Ausbildungsmonat –
(1)In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 2.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel e,
3.1Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel e,
4.1Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele a, b, f und g,
5.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele a und e,
5.2Qualitätsmanagement, Lernziel b,
6.3Abrechnungswesen, Lernziel c,
8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel f,
8.2Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele a, h und i,
9.Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel c,
10.Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele c und d,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 1.2Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele c und d,
1.4Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel d,
3.1Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und d,
3.2Verhalten in Konfliktsituationen,
4.1Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele d und e,
4.2Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziele b bis d,
5.2Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,
6.3Abrechnungswesen, Lernziele a und f,
7.2Dokumentation, Lernziel a,
8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziele c, e und h,
8.2Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele c und f,
8.3Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziele b bis d,
9.Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,
10.Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel e,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel f,
1.3Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziel d,
5.4Arbeiten im Team, Lernziele a und c,
5.5Marketing, Lernziel b,
6.2Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele d und f,
6.3Abrechnungswesen, Lernziel e,
7.2Dokumentation, Lernziel b,
9.Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele b, g und h,
zu vermitteln.
(4)In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,
5.3Zeitmanagement, Lernziele c, e und f,
5.5Marketing, Lernziel a,
7.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
zu vermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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