§ 5 – Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator

MEDIATIONSG · Mediationsgesetz

(1)Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:1.Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
2.Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
3.Konfliktkompetenz,
4.Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
5.praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
(2)Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.
(3)Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 MEDIATIONSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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