§ 4 – Ausbildungsberufsbild

MEDIENKFMAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb:
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2Berufsbildung,
1.3Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz,
1.5Umweltschutz,
1.6Datenschutz;
2.Arbeitsorganisation und Geschäftsprozesse:
2.1Arbeitsorganisation,
2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit,
2.3Informationsbeschaffung und -verarbeitung,
2.4Kommunikation und Kooperation,
2.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
3.Programmplanung und Produktentwicklung:
3.1Programme und Profile,
3.2Redaktion, Lektorat,
3.3Rechte und Lizenzen;
4.Herstellung und Produktion:
4.1Planung und Kalkulation,
4.2Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen,
4.3Datenhandling,
4.4Gestaltung von Digital- und Printmedien,
4.5Koordinierung von Produktionsprozessen;
5.Marketing, Verkauf und Vertrieb:
5.1Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung,
5.2Verkauf von Produkten und Dienstleistungen,
5.3Werbung für Produkte und Dienstleistungen,
5.4Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen,
5.5Branchenspezifische Rahmenbedingungen;
6.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
6.1Rechnungs- und Finanzwesen,
6.2Controlling,
6.3Beschaffung und Lagerhaltung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 MEDIENKFMAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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