Anlage 2 – (zu § 5)

MEDIENKFMAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 806 - 807
Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2Berufsbildung,
1.3Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,
2.1Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
2.3Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.4Kommunikation und Kooperation, Lernziele a bis c,
2.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
3.1Programme und Profile, Lernziel a,
5.1Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele a bis c,
5.2Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,
5.3Werbung für Produkte und Dienstleistungen, Lernziel a,
6.1Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz,
1.5Umweltschutz,
1.6Datenschutz,
2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziele a bis c,
4.3Datenhandling, Lernziele a und b,
4.4Gestaltung von Digital- und Printmedien
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziel d,
2.3Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel b,
2.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
5.1Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele d bis f,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation, Lernziele e bis g,
3.2Redaktion, Lektorat, Lernziele a und b,
3.3Rechte und Lizenzen, Lernziele a und b,
4.1Planung und Kalkulation, Lernziele a und b,
4.3Datenhandling, Lernziel c,
4.5Koordinierung von Produktionsprozessen,
5.2Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis k,
5.3Werbung für Produkte und Dienstleitungen, Lernziele b bis g,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 4.2Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziel a,
5.4Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,
5.5Branchenspezifische Rahmenbedingungen,
6.1Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele c und d,
6.3Beschaffung und Lagerhaltung
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.3Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d bis g,
3.1Programme und Profile, Lernziele b und c,
3.2Redaktion, Lektorat, Lernziele c und d,
3.3Rechte und Lizenzen, Lernziele c und d,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 4.1Planung und Kalkulation, Lernziel c,
4.2Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziele b und c,
5.4Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis f,
6.1Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziel e,
6.2Controlling
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation, Lernziele h bis j,
2.4Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
2.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
zu vermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 MEDIENKFMAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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