§ 3 – Ausbildungsberufsbild

MEDINFOFANGAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste

(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.der Ausbildungsbetrieb:
1.1Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz;
2.Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung;
3.Kommunikation und Kooperation;
4.Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft;
5.Informations- und Kommunikationssysteme;
6.Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
(2)Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Archiv:
1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern,
1.2Erschließung,
1.3Technische Bearbeitung und Aufbewahrung,
1.4Informationsvermittlung und Benutzungsdienst;
2.in der Fachrichtung Bibliothek:
2.1Erwerbung,
2.2Erschließung,
2.3Bearbeitung von Medien, Bestandspflege,
2.4Benutzungsdienst und Informationsvermittlung;
3.in der Fachrichtung Information und Dokumentation:
3.1Beschaffung,
3.2Erschließung,
3.3Verwaltung und Pflege von Datenspeichern,
3.4Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen,
3.5Marketing;
4.in der Fachrichtung Bildagentur:
4.1Beschaffung,
4.2Erschließung,
4.3Aufbewahrung und technische Bearbeitung,
4.4Bildvermittlung,
4.5Marketing;
5.in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation:
5.1Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen,
5.2Erschließung und Verschlüsselung,
5.3Verwaltung und Pflege von Datenbeständen,
5.4Statistik und Informationsdienstleistungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 MEDINFOFANGAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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