§ 1 – Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk

MEISTPR_GLV · Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk

Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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