§ 18 – Ausfall des Dritten als Messstellenbetreiber

MESSBG · Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

(1)Endet der Messstellenbetrieb eines Dritten oder fällt der Dritte als Messstellenbetreiber aus, ohne dass zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb übernimmt, ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich den Messstellenbetrieb zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer dürfen hierfür keine über die in § 7 genannten hinausgehenden Entgelte in Rechnung gestellt werden.
(2)Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen, ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berechtigt, den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 71 Absatz 3 zu bestimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 MESSBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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