§ 5 – Auswahlrecht des Anschlussnutzers

MESSBG · Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

(1)Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb statt durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 3 Absatz 1 von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist. Der Anschlussnutzer kann nach Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen oder mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber das Auswahlrecht nach Satz 1 frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung der Messstelle ausüben. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der grundzuständige Messstellenbetreiber und der Dritte auf eine vorzeitige Beendigung einigen. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere zur Nicht- oder nicht vertragsgemäßen Leistung durch den Messstellenbetreiber, bleiben unberührt.
(2)Der neue und der bisherige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, die für die Durchführung des Wechselprozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und einander die dafür erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Der bisherige Messstellenbetreiber hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, es sei denn, Aufbewahrungsvorschriften bestimmen etwas anderes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 MESSBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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