§ 67a – Messwertverarbeitung zu Zwecken des Messwertweiterverarbeiters; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung

MESSBG · Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

(1)Der Messwertweiterverarbeiter darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist: 1.die Aufbereitung von zählpunktscharfen Messwerten zu abrechnungsrelevanten Messwerten, insbesondere in Bezug auf Entnahmestellen, Einspeisestellen oder Netzübergabestellen,
2.die Erfüllung weiterer Pflichten, die sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergeben.
(2)Der Messwertweiterverarbeiter übermittelt die aufbereiteten abrechnungsrelevanten Messwerte einer Entnahme- oder Einspeisestelle im erforderlichen Umfang nach näherer Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 75.
(3)Der Messwertweiterverarbeiter muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 fünf Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert vom Aggregationsverantwortlichen empfangen wurde, als nicht mehr erforderlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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