§ 34 – Vermutungswirkung

MESSEG · Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

Soweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat, die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach § 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlicht hat, wird vermutet, dass 1.die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden von Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und
2.Rechnungen, bei denen Messwerte nach § 33 Absatz 3 verwendet werden, nachvollzogen werden können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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