§ 45 – Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

MESSEG · Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens 1.die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,
2.naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,
3.die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 45 MESSEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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