§ 8 – Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

METALLBINSTRMMAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin

(1)Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens acht Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.als Prüfungsstück:a)Herstellen eines Stimmbogens mit Zügen und Stützen sowie Biegen eines Flügelhornanstoßes,
b)Herstellen eines Schallstückes oder
c)Montieren von Ventilen, Druckwerken, Zügen und Wasserklappen;
2.als Arbeitsproben:a)Zusammenbauen eines Instrumentes aus vorgefertigten Teilen und
b)Spielfertigmachen eines Instrumentes.
Das Prüfungsstück soll mit 60 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert gewichtet werden.
(3)Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Instrumentenkunde, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Technologie:a)Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b)Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
c)Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung;
2.im Prüfungsfach Instrumentenkunde:a)Klangerzeugung,
b)Klassifizierung der Musikinstrumente,
c)Stilrichtungen, Bauweisen und Modelle;
3.im Prüfungsfach Arbeitsplanung:a)Materialverbrauch und -kosten,
b)Fertigungszeiten und -kosten,
c)Technische Zeichnungen und Skizzen,
d)Qualitätssicherung;
4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsfach Technologie
120 Minuten,
2.
im Prüfungsfach Instrumentenkunde
90 Minuten,
3.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung
90 Minuten,
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5)Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6)Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7)Innerhalb der schriftliche Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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