§ 5 – Fachgespräch

METALLBMSTRV_2025 · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallbauer-Handwerk

(1)Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte sowie ökologische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
4.mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Metallbauer-Handwerk zu berücksichtigen.
(2)Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 METALLBMSTRV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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