§ 5 – Fachgespräch

METBLMSTRV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk

(1)Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch und dabei wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
4.mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk zu berücksichtigen.
(2)Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 METBLMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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