§ 4 – Organisatorische Vorkehrungen

MFWV · Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen

(1)Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben sicherzustellen, dass sie jederzeit öffentliche Warnungen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten können.
(2)Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eine sachkundige Kontaktstelle im Inland zu benennen. Sie haben sicherzustellen, dass die Kontaktstelle 1.jederzeit über das Vorliegen von Störungen oder technischen Problemen im Zusammenhang mit der Anbindung an das zentrale Warnsystem des Bundes oder der Versendung öffentlicher Warnungen benachrichtigt werden kann und
2.telefonische oder schriftliche Rückfragen im Zusammenhang mit der Anbindung an das zentrale Warnsystem des Bundes oder der Versendung öffentlicher Warnungen unverzüglich beantwortet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 MFWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 MFWV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.