§ 15 – Sitzungen; Geschäftsordnung

MGFSG · Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung

(1)Die Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 14 Absatz 2 nach Ablauf der in § 14 Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informiert die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen.
(2)Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und mindestens zwei Personen für die Stellvertretung. Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
(3)Die oder der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 MGFSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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