§ 20 – Niederschrift

MGFSG · Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung

In eine Niederschrift, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen 1.ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 1 oder
2.ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 19 und
3.die jeweiligen Mehrheiten, mit denen der Beschluss nach Nummer 1 oder Nummer 2 gefasst worden ist.
Eine Abschrift der Niederschrift ist der Leitung zu übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 MGFSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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