§ 26 – Umfang der Mitbestimmung

MGFSG · Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung

(1)Alle Komponenten der Mitbestimmung der Arbeitnehmer, die vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben bestanden, bleiben in der hervorgehenden Gesellschaft erhalten.
(2)Handelt es sich bei der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft nach Absatz 1 um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist in dieser Gesellschaft ein Aufsichtsrat zu bilden. § 90 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, die §§ 95 bis 116, 118 Absatz 3, § 125 Absatz 3 und 4 und die §§ 170, 171, 268 Absatz 2 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3)Steht die Satzung der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft im Widerspruch zu den Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes, so ist die Satzung anzupassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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