§ 5 – Besondere Liefer- und Abnahmepflichten

MILCHFETTG · Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

Die obersten Landesbehörden können Molkereien zur Sicherung der Versorgung oder zur Annäherung der wirtschaftlichen Ergebnisse verpflichten, bestimmte Mengen an Milch, entrahmter Milch, Buttermilch und geschlagener Buttermilch an andere Molkereien zu liefern oder von anderen Molkereien abzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 MILCHFETTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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