§ 3 – Besondere Kennzeichnungsvorschriften

MILCHKENNZV · Verordnung über die Kennzeichnung wärmebehandelter Konsummilch

Die Kennzeichnung muß ferner enthalten den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert des Gewichts durch die Angabe a)"mindestens ...% Fett" bei Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt,
b)„. . . % Fett“ bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter (fettarmer) Milch und Trinkmilch,
c)"höchstens ...% Fett" bei entrahmter Milch;.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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