§ 23 – Mündliche Ergänzungsprüfung

MILCHLMEISTPRV · Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Milchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen und Milchwirtschaftliche Labormeisterin – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen

(1)Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungsbestandteile nach den §§ 9, 13 und 17 schlechter als mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine dieser Prüfungen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies den Ausschlag für das Bestehen der Prüfung insgesamt geben kann.
(2)Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3)Für die Ermittlung der Bewertung des ergänzten Prüfungsbestandteils sind die ursprüngliche Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 MILCHLMEISTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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