§ 1

MILCHQBALMZUSTV · Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität

Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 MILCHQBALMZUSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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