§ 14 – Einreichung und Bestätigung der Gebote

MILCHQUOTV · Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

(1)Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin 1.1. April bis zum vorhergehenden 1. März,
2.1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
3.2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.
(2)Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.
(3)Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 MILCHQUOTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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